Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Einzelveranstaltungen, Seminare, Qualifizierungen und Trainings werden nur mit der festgelegten Mindestteilnehmerzahl und Maximalteilnehmerzahl durchgeführt. Falls zu wenige Anmeldungen vorliegen, kann nach schriftlicher Einverständniserklärung der Teilnehmer die Gebühr prozentual erhöht oder die Anzahl der Unterrichtsstunden reduziert werden. Damit kann dem Wunsch der Angemeldeten den Unterricht doch stattfinden zu lassen in Ausnahmefällen entsprochen werden (wenn die Ziele mit der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl erreicht werden können.
Buchung von Trainings, Anmeldungen zu den Qualifizierungen
Zu allen Trainings und Qualifizierungen ist Ihre schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Buchung von einem Training ist verbindlich und wird per E-Mail bestätigt. Buchungen müssen bei Einzeltrainings und Stufenprojekten 3 Monate vor Beginn des geplanten Trainings und bei Schulprojekten 6 Monate vor Beginn des Trainings vorliegen. Kurzfristige Buchungen können in Ausnahmefällen und nur nach Absprache entgegen genommen werden. Die ʺAG SozialKompetentʺ, deren Netzwerkleitungen, deren Trainer/innen oder die Bildungseinrichtung ʺAktiv gegen Gewaltʺ benachrichtig Sie, wenn das Training nicht stattfinden kann oder eine Änderung eintritt. Ihre Daten dienen internen statistischen Auswertungen und werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gespeichert. Die Anmeldung für die Qualifizierungen können bis zum Beginn der Qualifizierungen erfolgen, wenn die Mindestteilnehmerzahl 14 Tage vor Beginn erreicht wurde. Die Anmeldung ist verbindlich und wird bestätigt. Sie werden benachrichtigt, wenn die Qualifizierung belegt ist, nicht stattfindet oder eine Änderung eintritt. Ihre Daten dienen internen statistischen Auswertungen und werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gespeichert. Bildungsschecks können Sie für die angebotenen Qualifizierungen beantragen. Dadurch kann sich die Gebühr wesentlich kürzen. Bitte informieren Sie sich vor Anmeldung zu einer Qualifizierung bei der für Sie zuständigen Beratungsstelle.
Weitere Informationen finden Sie auch unter „www.bildungsscheck.nrw.de“.
Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Einlösung vom Bildungsschecks. Bei Problemen in der Abrechnung bezahlen die Teilnehmer/innen die gesamten Gebühren.
Zahlung und Fälligkeit
Mit der Buchung eines Trainings oder der Anmeldung zu einer Qualifizierung verpflichten Sie sich zur Zahlung der angegebenen Gebühren, auch wenn Sie die Qualifizierung oder das Training nicht oder nur teilweise besuchen. Die Gebühren überweisen Sie wie in der Rechnungsstellung genannt. Bei Qualifizierungen ist der Gesamtbetrag innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung fällig, bei Trainings am letzten Tag des Trainings. Ist es Ihnen nicht möglich den Rechnungsbetrag in einer Summe zu bezahlen, kann der Betrag auch in Raten gezahlt werden. Hier bitten wir um Mitteilung vor Rechnungsstellung. Dieses ist nur bei der Buchung von Qualifizierungen möglich.
Abmeldung bei den Qualifizierungen
Kostenfreie Abmeldungen bei den Qualifizierungen können nur bis 28 Tage vor Unterrichtsbeginn, sofern keine andere Frist angegeben ist, per Email ohne Angaben von Gründen vorgenommen werden. Maßgeblich ist hierbei der Eingang der Email. Bei einer späteren Abmeldung ist grundsätzlich die volle Gebühr zu entrichten! Erfolgt die Abmeldung später, kann in begründeten Einzelfällen über eine Gebührenreduzierung oder Gebührenerlass mit der Bildungseinrichtung gesprochen werden.
Abmeldungen/Stornierungen von Trainings, Seminaren und Fortbildungen
Kostenfreie Abmeldungen/Stornierungen können nur bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, sofern keine andere Frist angegeben ist, per Email ohne Angaben von Gründen vorgenommen werden. Maßgeblich ist hierbei der Eingang der Email. Bei einer späteren Abmeldung ist grundsätzlich die volle Gebühr zu entrichten! Erfolgt die Abmeldung später, kann in begründeten Einzelfällen über eine Gebührenreduzierung oder Gebührenerlass mit der Bildungseinrichtung gesprochen werden.
Abmeldungen von Einzelpersonen/Stornierung der Klassenfahrt
Aktiv gegen Gewalt hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis zum 35. Tag vor Reiseantritt 15 %
vom 34. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 7. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt 85 % des Reisepreises.
Am Reisetag 100 % des Reisepreises.
Hausordnung
Als Teilnehmer/in von Qualifizierungen und Trainings sind Sie Gast in den jeweiligen Räumen. Halten Sie sich bitte deswegen an die dort jeweils geltende Hausordnung.
Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche von Teilnehmern sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn schuldhaft Rechte der Teilnehmer verletzt werden, die diesen nach Inhalt und Zweck des Veranstaltungsvertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Veranstaltungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmer regelmäßig vertrauen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Teilnahmebescheinigung
Bei der erfolgreichen Teilnahme an Qualifizierungen wird ein Studienschein bzw. ein Zertifikat ausgestellt. Die einmalige Ausfertigung im jeweiligen Semester des Kursbesuchs ist gebührenfrei. Für die spätere Ausstellung von Bescheinigungen o.ä. wird eine Gebühr erhoben.
Widerrufsbelehrung/Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Email) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die:
Aktiv gegen Gewalt, Bildungseinrichtung für Gewaltprävention und soziale Kompetenz
Hagedornstr. 17
51069 Köln
Email: anja.derksen@aktivgegengewalt.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann kopieren sie bitte den folgenden Text, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns:
Aktiv gegen Gewalt, Bildungseinrichtung für Gewaltprävention und soziale Kompetenz
Hagedornstr. 17
51069 Köln
Email: anja.derksen@aktivgegengewalt.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) der folgende gebuchte Qualifizierung/Training (*)
Angabe Titel, Veranstaltungsort, Termin
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gebucht am ______________________________
Name des Teilnehmenden/Trägers
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Anschrift des Teilnehmenden/Trägers
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Datum, Unterschrift des Teilnehmenden (Qualifizierung) oder Leiter des Trägers (Trainings)
(*) Unzutreffende streichen
Information zum Führungszeugnis
Jede/r hat ein Recht auf Bildung (Grundgesetz) und deshalb wird für die Bildung (Qualifizierung) als solches kein Führungszeugnis als Grundlage verlangt. Die Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an einer Qualifizierung wird kein Führungszeugnis verlangt (s.o.). Als Bildungseinrichtung behält sich jedoch vor, im konkreten Einzelfall und bei begründeten Verdachtsfällen eine Überprüfung des Teilnehmers/ der Teilnehmerin zu initiieren. Anders ist es, wenn die Bildung (Qualifizierung) im Weiteren dazu genutzt wird um mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Wir empfehlen den anfragenden Kinder- und Jugendeinrichtungen, sich grundsätzlich von allen die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind oder tätig werden wollen, Führungszeugnisse vorlegen zu lassen. Im eigenen Interesse der zukünftigen Trainerinnen und Trainer empfiehlt die Bildungseinrichtung eigeninitiativ ein Führungszeugnis zu beantragen.
„www.bundesjustizamt.de“
Das Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis) ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person.
Was ist ein ʺerweitertes Führungszeugnisʺ?
Ein ʺerweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies es in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Bei der Antragsstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das ʺerweiterte Führungszeugnisʺ verlangt und in der dieses bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus. Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das ʺerweiterte Führungszeugnisʺ hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein ʺerweitertes Führungszeugnisʺ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftat ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.